24.09.2025

Neuer Entwurf zum Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht

Energie | Nachhaltigkeit | Standpunkt
Der Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes soll Handelsunternehmen bürokratisch entlasten. Das Bundeskabinett leitet die ersten Schritte ein.

Der Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) trägt aus Sicht des Handelsverbandes zu mehr Rechtssicherheit für Handelsunternehmen bei. Die Bürokratielast, die durch die Berichtspflicht entsteht, kann so erleichtert werden.

Doch für die Verantwortung der hessischen Händlerinnen und Händler ist weiterhin wichtig: Auch wenn die Berichtspflicht entfallen soll, bleibt die Sorgfalts- und Dokumentationspflicht bestehen. Risikoanalysen müssen weiterhin regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch einer nachhaltigen Unternehmensführung und der Vorbereitung auf mögliche künftige regulatorische Anforderungen.

Nächste Schritte
Der Referentenentwurf wird nun die weiteren rechtlichen Schritte bis hin zur Verabschiedung und Anpassung durchlaufen. Zudem wird auf die europäische Entscheidung zum Omnibus-1-Gesetzespaket gewartet. Dieses Paket soll zu einer Reduzierung administrativer Pflichten und zu einer stärkeren Harmonisierung der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik führen.

Forderungen an die Bundesregierung und BAFA

  • Das BAFA, die zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung des LkSG, muss die Änderungen zügig umsetzen und klar kommunizieren, um schnellstmöglich für Rechtssicherheit in der Praxis zu sorgen.

  • Auskunftsersuchen der Behörde sollten auf ein vertretbares Maß reduziert werden, damit die versprochene bürokratische Entlastung tatsächlich bei den Unternehmen ankommt.

Bin ich betroffen? Sie müssen sich mit den Anforderungen des LkSG auseinandersetzen, wenn Sie:

  • ein Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland sind. Dies gilt seit dem 1. Januar 2024.
  • Davor galt die Pflicht bereits für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland (seit dem 1. Januar 2023).
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