Newsletterversand ohne Double-Opt-In möglich!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Rechtssache C-654/23) den Spielraum für E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden ausgeweitet: Unternehmen dürfen künftig Newsletter auch ohne ausdrückliche Einwilligung versenden – selbst wenn kein Kauf stattgefunden hat.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein rumänisches Online-Medium, das einen kostenlosen Newsletter an Nutzerinnen und Nutzer verschickte, die sich ein kostenloses Konto eingerichtet hatten. Die Datenschutzbehörde sah darin eine unrechtmäßige Datenverarbeitung ohne DSGVO-Einwilligung. Der EuGH entschied jedoch, dass bereits die Registrierung eines kostenlosen Kontos mit Angabe der E-Mail-Adresse ausreichen kann, um eine hinreichende „Geschäftsbeziehung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts herzustellen.
Zentral dabei: Auch bei solchen kostenlosen Konten können wirtschaftliche Interessen bestehen, etwa durch die Bewerbung kostenpflichtiger Inhalte oder Services.
Was galt bisher?
Unternehmen durften bisher die Adresse nur zur Information in Bezug auf „eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ einsetzen. Die Registrierung für einen Service, auch kostenfrei, wird vom EuGH nun als Kaufäquivalent erachtet. Das führt dazu, dass innerhalb der Regeln des §7 IIU UWG eine Ansprache auch ohne einen vorher getätigten Kauf möglich ist.
Was §7 III UWG genau sagt!
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, 2. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder 3. bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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Relevanz für den deutschen Markt & E-Commerce
Das Urteil bietet Unternehmen neue Chancen, ihre Nutzerinnen und Nutzer per Newsletter weiterhin zu binden, ohne auf klassische Double-Opt-in-Verfahren angewiesen zu sein. Vorausgesetzt bleibt, dass die rechtlichen Anforderungen des Wettbewerbsrechts sorgfältig umgesetzt werden. Gleichzeitig ist das Urteil kein Freifahrtschein: Nicht immer lassen sich die Kundendaten direkt nutzen. Marktplätze wie eBay oder Amazon geben Händlerinnen und Händlern gar keinen direkten Zugriff auf E-Mail-Adressen. Außerdem müssen Unternehmen weiterhin streng auf Transparenz, Widerspruchsmöglichkeiten und die inhaltliche Einordnung der Werbung achten – um Abmahnrisiken zu minimieren. Hier hat sich also nichts geändert.
Es empfiehlt sich, Formulierungen bei der Registrierung zu überarbeiten, damit direkt bei der Erhebung der E-Mail-Adresse deutlich gemacht wird, dass diese auch für kommerzielle Newsletter verwendet wird, und ein klarer Hinweis auf das Opt-out platziert ist.
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